| Form | Mögliche Zeitpunkte | Dauer | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| Mündlicher Beitrag |
- Ende des Teilmodulblocks - Prüfungswoche - Modulwoche |
Ein mündlicher Beitrag (z. B. Referat, Präsentation, Verhandlung, Moderation) dient der Feststellung, ob die Studierenden befähigt sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisorientierte Aufgabe nach wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden selbstständig zu bearbeiten und mittels verbaler Kommunikation fachlich angemessen darzustellen. Die Dauer des mündlichen Beitrags wird von der Prüferin beziehungsweise dem Prüfer zu Beginn des Semesters festgelegt. Die für die Benotung des mündlichen Beitrags maßgeblichen Tatsachen sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Note ist den Studierenden spätestens eine Woche nach dem mündlichen Beitrag bekanntzugeben. | |
| Lernportfolio |
- Ende des Teilmodulblocks - Prüfungswoche - Modulwoche - Semesterende |
Abgabe | Ein Lernportfolio dokumentiert den studentischen Kompetenzentwicklungsprozess anhand von Präsentationen, Essays, Ausschnitten aus Praktikumsberichten, Inhaltsverzeichnissen von Hausarbeiten, Mitschriften, To-Do-Listen, Projek- sowie Forschungsberichten und anderen Leistungsdarstellungen (z.B. Coding Sessions) und Lernproduktionen (z.B. Demos, Videos), zusammengefasst als sogenannte „Artefakte“. Nur in Verbindung mit der studentischen Reflexion (schriftlich, mündlich oder auch in einem Video) der Verwendung dieser Artefakte für das Erreichen des zuvor durch die Prüferin oder den Prüfer transparent gemachten Lernziels wird das Lernportfolio zum Prüfungsgegenstand. Während der Erstellung des Lernportfolios wird von der Prüferin oder dem Prüfer im Semesterverlauf bzw. dem Verlauf der Lehrveranstaltung Feedback auf Entwicklungsschritte und/oder Artefakte gegeben. Als Prüfungsleistung wird eine nach dem Feedback überarbeitete Form des Lernportfolios – in handschriftlicher oder elektronischer Form – eingereicht. |
| Teilmodulprüfungen | Die Modulprüfung besteht aus den jeweiligen Teilmodulprüfungen der Kurse. Die Leistungen werden entsprechend der Prüfungsordnung für eine Note zusammengerechnet. |